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   LAG Saarland, 31.08.1994 - 1 Sa 15/94   

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https://dejure.org/1994,8382
LAG Saarland, 31.08.1994 - 1 Sa 15/94 (https://dejure.org/1994,8382)
LAG Saarland, Entscheidung vom 31.08.1994 - 1 Sa 15/94 (https://dejure.org/1994,8382)
LAG Saarland, Entscheidung vom 31. August 1994 - 1 Sa 15/94 (https://dejure.org/1994,8382)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1 Abs. 2, Abs. 3
    Kündigung: dringenden betrieblichen Erfordernis bei Umstellung auf ein Kurssystem mit freien Mitarbeitern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 28.11.1956 - GS 3/56

    Arbeitsverhältnis: Grundsätze des Großen Senats zur betriebsbedingten Kündigung

    Auszug aus LAG Saarland, 31.08.1994 - 1 Sa 15/94
    Nach der Rechtsprechung (BAG, GS vom 28.11.1956, AP Nr. 20 zu § 1 KSchG ; BAG vom 4.6.1957 und vom 21.5.1957, AP Nr. 27 und 31 zu § 1 KSchG ; BAG vom 4.2.1960 in AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) ist ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG zu bejahen, wenn etwa im Haushaltsplan eine bestimmte sachlich festgelegte Stelle gestrichen oder im Zusammenhang mit Einsparungsmaßnahmen organisatorische Veränderungen durchgeführt werden, die dazu führen, dass bestimmte Arbeitsplätze fortfallen.

    Eine derartige Entscheidung ist vom Arbeitsgericht - vorbehaltlich einer Missbrauchskontrolle grundsätzlich als gegeben hinzunehmen (BAG, GS vom 28.11.1956 in AP Nr. 20 zu § 1 KSchG ).

  • BAG, 07.10.1954 - 2 AZR 6/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Ordentliche

    Auszug aus LAG Saarland, 31.08.1994 - 1 Sa 15/94
    Nach der Rechtsprechung (BAG, GS vom 28.11.1956, AP Nr. 20 zu § 1 KSchG ; BAG vom 4.6.1957 und vom 21.5.1957, AP Nr. 27 und 31 zu § 1 KSchG ; BAG vom 4.2.1960 in AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung) ist ein dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG zu bejahen, wenn etwa im Haushaltsplan eine bestimmte sachlich festgelegte Stelle gestrichen oder im Zusammenhang mit Einsparungsmaßnahmen organisatorische Veränderungen durchgeführt werden, die dazu führen, dass bestimmte Arbeitsplätze fortfallen.
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